Ab 1. März 2002 gilt ein neuer Meldezettel !

 

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Information zum neuen Meldewesen ab 1. März 2002, dann treten zwei wichtige Änderungen im Meldewesen in Kraft.
(Stand: 12. Februar 2002)

  •  In 15 größeren Städten, in denen zweieinhalb Millionen Menschen wohnen, geht das Meldewesen von den Bundespolizeibehörden auf die Stadtverwaltungen über und

  • für alle acht Millionen Einwohner Österreichs gelten auf Grund der Möglichkeiten des Zentralen Melderegisters (ZMR) neue Regelungen.

INHALTSVERZEICHNIS:

Bundespolizei überträgt Meldewesen an Städte
Bestehende Meldungen bleiben aufrecht

Neuerungen für ganz Österreich auf Grund des Zentralen Melderegisters (ZMR)
Neuer „Meldezettel“ ist nur mehr „Antragsformular“
Zuständige Behörden
Die Anmeldung
Bestätigung der Anmeldung
Die Abmeldung

Verlegen des einzigen Wohnsitzes
Änderung eines Namens, der Staatsangehörigkeit oder des Geschlechts
Änderung der Wohnsitzqualität
Meldeauskunft
Nachweis der Identität des Auskunftswerbers
Meldebestätigung
Direktzugriff auf das Zentrale Melderegister (ZMR)
Kosten

  • Bundespolizei überträgt Meldewesen an Städte
    Bisher wurden in den 15 Städten mit Bundespolizeibehörden die polizeilichen An-, Ab- und Ummeldungen bei der Polizei vorgenommen. In den übrigen 2344 Gemeinden wurde diese Aufgabe schon bisher von den Gemeindeverwaltungen durchgeführt. Im Zuge der Verwaltungsreform wird die Abwicklung des Meldewesens vereinheitlicht und generell von den Gemeinden wahrgenommen.
     

  • Mit 1. März 2002 übernehmen somit die Städte -

Wien
Eisenstadt und Rust
Wiener Neustadt, Schwechat und St. Pölten
Linz, Wels und Steyr
Salzburg
Innsbruck
Klagenfurt und Villach sowie
Graz und Leoben

- von der Bundespolizei die Agenden der Meldebehörde.
Das bedeutet, dass die BewohnerInnen dieser 15 Städte das An/Ab/Ummelden nicht mehr bei der Polizei, sondern bei den Städten durchführen. Die Städte richten dazu eigene Meldeämter ein, in Wien sind das zum Beispiel die Magistratischen Bezirksämter. In anderen Städten wird diese Aufgabe meist vom Bürgerservice wahrgenommen.

  • Bestehende Meldungen bleiben aufrecht
    Die bestehenden Meldungen bleiben auch im neuen System aufrecht. Es sind somit nur Veränderungen zu melden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Anmeldung innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft (also einer anderen Wohnung usw.), eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen ist.

Achtung: Die An/Ab/Ummeldung ist kostenlos!

  • Neuerungen für ganz Österreich auf Grund des Zentralen Melderegisters (ZMR)
    Gleichzeitig mit dem Übergang der Zuständigkeit für das Meldewesen auf die Städte gibt es aber auch eine Änderung bei den Meldevorgängen für alle acht Millionen Einwohner Österreichs. Das beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentrale Melderegister (ZMR) geht nämlich mit 1. März 2002 voll in Betrieb. Dieses öffentliche, elektronisch geführte Register, in dem alle österreichischen Meldeadressen verzeichnet sind, bringt sowohl für den Bürger als auch für die Verwaltung Verbesserungen bzw. Änderungen.

  • Neuer „Meldezettel“ ist nur mehr „Antragsformular“
    Der erste wichtige Punkt ist, dass in Zukunft bei keiner Behörde mehr der klassische Meldezettel bzw. die Meldebestätigung vorzulegen ist. Die Behörde wird stattdessen ins Melderegister schauen. Der Meldezettel in seiner alten Form wird somit nicht mehr existieren. Zwar gibt es immer noch ein Formular, das „Meldezettel“ heißt und von den BürgerInnen bei An/Um/Abmeldungen ausgefüllt werden muss. Aber: dieser neue „Meldezettel“ ist nur noch ein Antragsformular. Er wird auch als „Antrag“ ausgefüllt (Achtung: bei Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen usw. benötigt man nach wie vor die Unterschrift des Unterkunftsgebers). Er ist aber nicht mehr das Dokument, das nachweist, dass man sich am Tage X an einem bestimmten Ort angemeldet hat. Bei jeder An/Ab/Ummeldung erhält der Bürger nun von der Behörde einen Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) mehr und dieser ist die eigentliche Bestätigung über den Meldevorgang.

  • Zuständige Behörden
    Für „Meldevorgänge“ – also wenn ein Bürger übersiedelt und sich anmelden/abmelden muss oder eine Ummeldung durchführen will, sind immer die für die Unterkunft - an der sich jemand anmelden will - örtlichen Meldebehörden, das sind die Magistrate in den Städten und die Gemeindeämter in den Gemeinden, zuständig.

  • Die Anmeldung
    Eine Anmeldung kann 
    - persönlich durch den Meldepflichtigen, 
    - durch einen Boten oder 
    - postalisch erfolgen.

    • Mitzubringen oder per Post zu übersenden sind:
      Die erforderliche Anzahl vollständig ausgefüllter und vom Unterkunftgeber unterfertigter Meldezettel (einen pro Person) und Personaldokumente (amtliche Urkunden im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift), aus denen alle Identitätsdaten hervorgehen, wie:
       

    • Geburtsurkunde (standesamtliche Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung; Geburts- und Taufschein u. dgl.). 

    • Heiratsurkunde betreffend die letzte Eheschließung (standesamtliche Heiratsurkunde, Trauungsschein oder Eheschein).

    • Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass, Personalausweis, Identitätsausweis.

    • Nachweis über akademischen Grad.

    • Reisepässe, die zwischen dem 31. März 1986 und dem 1. Jänner 1994 sowie Personalausweise, die nach dem 31. März 1986 ausgestellt wurden, reichen alleine als Nachweis der Identität nicht, weil sie nicht den Geburtsort enthalten.

    • Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, müssen auch ihr Reisedokument vorlegen.

    • Vollständig und entsprechend ausgefüllter Meldezettel.

      Folgende Angaben müssen auf dem Meldezettel (Antragsformular) gemacht werden:
      Vor- und Zunamen, Geschlecht, Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen und Staat, wenn im Ausland gelegen), Familienstand sowie Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie Staat der Ausstellung des Reisedokumentes.

      Von den Städten ist beabsichtigt, den Meldezettel bei den Meldebehörden aufzulegen. Er soll auch in den Trafiken zu kaufen sein.
      Weiters steht er auch vom Internet (Meldezettel.pdf) kostenlos zur Verfügung.

ACHTUNG: eine An/Ab/Ummeldung über das Internet ist derzeit aus bundesgesetzlichen Gründen nicht möglich!

  • Bestätigung der Anmeldung
    Rein rechtlich ist die An/Abmeldung durchgeführt, sobald der Meldebehörde der ausgefüllte Meldezettel vorliegt und die Identität nachgewiesen wurde.

Die Bürger erhalten dazu eine schriftliche Bestätigung der Meldebehörde. Es handelt sich dabei um einen Ausdruck der Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) mit dem Anmeldevermerk (Amtsstampiglie, Datum und der Unterschrift des Amtsorgans).

Bei postalischer Anmeldung erhalten die Meldepflichtigen die Bestätigung („Ausfertigung der Meldedaten“) per Post, ebenso werden die Unterlagen postalisch retourniert.

  • Die Abmeldung
    Wer sich von einem Wohnort abmeldet, muss ebenfalls pro abgemeldetem/r BürgerIn einen Meldezettel entsprechend vollständig ausfüllen. Die Unterschrift des Unterkunftgebers ist nicht erforderlich. Hinsichtlich der mitzubringenden Dokumente sind die Informationen zur Anmeldung zu beachten.

Sobald der Meldebehörde der erforderliche, vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt, ist die Abmeldung erfolgt. Auch über die Abmeldung erhält der Bürger eine Bestätigung mit einem entsprechenden amtlichen Vermerk.

ACHTUNG: Wird ein unvollständig ausgefüllter Meldezettel vorgelegt, so kann die Abmeldung nicht erfolgen.

Sie ist vom Gesetz vorgeschrieben, wenn der Familienname (Heirat!), der/die Vorname(n) oder die Staatsangehörigkeit geändert werden. Ummeldungen sind, dies am Rande, auch nach Geschlechtsumwandlungen nötig.

ACHTUNG: Für diese Ummeldung hat man drei Monate ab der Änderung (Heirat und neuer Familienname usw.) Zeit.

  • Änderung der Wohnsitzqualität
    Viele BürgerInnen verfügen über mehr als einen Wohnsitz. Manchmal wird der frühere Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz und umgekehrt. Damit ändert sich sozusagen die „Wohnsitzqualität“ einer Unterkunft - vom Hauptwohnsitz auf einen weiteren Wohnsitz oder umgekehrt. Wenn also ein Bürger, beispielsweise nach einer Pensionierung, den bisherigen Hauptwohnsitz aus der Stadt X in die Stadt Y verlegt und in X zwar die Wohnung behält, sie aber nur als zusätzlichen Wohnsitz nutzt, so ist eine Ummeldung notwendig. Diese Ummeldung muss innerhalb eines Monats erfolgen.

Amtlich gesprochen: Ist eine Person im Bundesgebiet bereits mit Hauptwohnsitz angemeldet und soll an einer weiteren Adresse die Anmeldung mit Hauptwohnsitz erfolgen, so muss bei Beibehaltung eines „Nebenwohnsitzes“ am bisherigen Hauptwohnsitz der Hauptwohnsitz für diese Unterkunft abgemeldet (d.h. in einen „Nebenwohnsitz“ umgewandelt) werden. Diese Ummeldung kann gleichzeitig bei der nunmehr für den neuen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorgenommen werden. In diesem Fall sind jedoch zwei Meldezettel erforderlich, die jeweils vom Unterkunftgeber unterschrieben sein müssen (einen für den neuen Hauptwohnsitz und einen für den neuen „Nebenwohnsitz“).

  • Meldeauskunft
    Jede Person, gleichgültig ob es sich um eine/n österreichische/n StaatsbürgerIn oder um einen Fremden handelt, hat die Möglichkeit, gegen Nachweis der Identität die Erteilung einer Meldeauskunft zu verlangen. Der Antragsteller muss zumindest folgende Daten des Gesuchten angeben:

·        - Vor- und Familienname
 - Geburtsdatum und
 - zumindest ein zusätzliches Merkmal der Meldedaten (Geschlecht, ZMR-Zahl oder Staatsangehörigkeit)

Eine Meldeauskunft ist eine Information, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein Mensch, von dem mehrere Daten bekannt sind, angemeldet ist. Die Meldeauskunft ist gebührenpflichtig (16 Euro). Die entsprechende Suche ist mit dem neuen Zentralen Melderegister (ZMR) nun österreichweit möglich (früher nur in der jeweiligen Gemeinde, in der der/die Gesuchte angemeldet war). Eine solche Meldeauskunft kann bei der Meldebehörde des Wohnortes erhalten werden.

ACHTUNG: Man kann sie entweder persönlich, durch Boten oder schriftlich verlangen. Telefonische Auskunftsbegehren sind nicht möglich.

  • Nachweis der Identität des Auskunftswerbers
    Für eine Meldeauskunft ist es allerdings nötig, die Identität (dessen, der die Auskunft braucht) nachzuweisen - durch amtlichen Lichtbildausweis im Original oder in beglaubigter Kopie. Bei einem per Post gestellten Antrag ist eine Urkunde beizulegen, aus der die Identitätsdaten hervorgehen und in der die Unterschrift des Antragstellers beglaubigt ist. Achtung: Auch bei der Beglaubigung entstehen Kosten.

  • Meldebestätigung
    Auf Antrag gibt die Meldebehörde auch eine – diesmal allerdings gebührenpflichtige Bestätigung darüber, seit wann und wo ein Antragsteller gemeldet ist. 

Auf begründeten Antrag gibt die Meldebehörde auch eine Bestätigung über die früheren Anmeldungen und zugehörigen Abmeldungen innerhalb der Ortsgemeinde (z.B. für Sozialversicherungszwecke).

  • Direktzugriff auf das Zentrale Melderegister (ZMR)
    Das Bundesministerium für Inneres kann Institutionen, die häufig Meldeauskünfte benötigen (z.B. Sozialversicherungen, Kreditinstitute oder Inkassobüros) den Direktzugriff auf das Zentrale Melderegister (ZMR) einräumen. Dies bedeutet, dass sich z.B. der Bürger bei Aufnahme eines Kredites den Weg zur Meldebehörde um Ausstellung einer Meldebestätigung ersparen kann.

  • Kosten
    Der Meldezettel kann gratis aus dem Internet herunter geladen werden (Meldezettel.pdf).
    Auch die städtischen Meldebehörden beabsichtigen, den Meldezettel kostenlos abzugeben.
    Gespräche über die Einbindung der Trafiken (bei denen üblicherweise für den Meldezettel etwas bezahlt werden muss) sind im Zuge.

Eine Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) (österreichweite Abfrage), die von überall beantragt werden kann, kostet 16 Euro, davon 13 Euro Eingabegebühr des Bundes.
Eine Auskunft aus dem lokalen Melderegister (nur örtliche Abfrage) kostet 15,10 Euro (davon ebenfalls 13 Euro Eingabegebühr des Bundes).
Die Abfrage über einen Direktzugriff, der einzelnen Institutionen eingeräumt werden kann, kostet 1 Euro, womit sich der Bürger – wenn dieses Service geboten wird – nicht nur den Weg zur Meldebehörde um Ausstellung einer Meldebestätigung sondern auch Kosten ersparen kann.

Service des Städtebundes für Bürger, Städte und Gemeinden:
Den ab 1. März 2002 gültigen neuen Meldezettel können Sie
kostenlos Herunterladen:
Meldezettel.pdf