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Information
zum neuen Meldewesen ab 1. März 2002, dann
treten zwei wichtige Änderungen im Meldewesen in Kraft.
(Stand: 12.
Februar 2002)
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In
15 größeren Städten, in denen zweieinhalb Millionen Menschen wohnen, geht
das Meldewesen von den Bundespolizeibehörden auf die Stadtverwaltungen
über und
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für alle acht Millionen Einwohner Österreichs gelten auf
Grund der Möglichkeiten des Zentralen Melderegisters (ZMR) neue
Regelungen.
INHALTSVERZEICHNIS:
Bundespolizei überträgt Meldewesen an Städte
Bestehende Meldungen bleiben aufrecht
Neuerungen
für ganz Österreich auf Grund des Zentralen Melderegisters (ZMR)
Neuer „Meldezettel“ ist nur mehr „Antragsformular“
Zuständige Behörden
Die
Anmeldung
Bestätigung der Anmeldung
Die
Abmeldung
Verlegen des einzigen Wohnsitzes
Änderung eines Namens, der Staatsangehörigkeit oder des Geschlechts
Änderung der Wohnsitzqualität
Meldeauskunft
Nachweis der Identität des Auskunftswerbers
Meldebestätigung
Direktzugriff auf das Zentrale Melderegister (ZMR)
Kosten
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Bundespolizei
überträgt Meldewesen an Städte
Bisher wurden in den 15 Städten mit Bundespolizeibehörden die
polizeilichen An-, Ab- und Ummeldungen bei der Polizei vorgenommen. In den
übrigen 2344 Gemeinden wurde diese Aufgabe schon bisher von den
Gemeindeverwaltungen durchgeführt. Im Zuge der Verwaltungsreform wird die
Abwicklung des Meldewesens vereinheitlicht und generell von den Gemeinden
wahrgenommen.
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Mit 1. März 2002 übernehmen somit die Städte
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Wien
Eisenstadt und Rust
Wiener Neustadt, Schwechat und St. Pölten
Linz, Wels und Steyr
Salzburg
Innsbruck
Klagenfurt und Villach sowie
Graz und Leoben
- von der Bundespolizei die Agenden der
Meldebehörde.
Das bedeutet, dass die BewohnerInnen dieser 15 Städte das
An/Ab/Ummelden nicht mehr bei der Polizei, sondern bei den Städten
durchführen. Die Städte richten dazu eigene Meldeämter ein, in Wien sind das
zum Beispiel die Magistratischen Bezirksämter. In anderen Städten wird diese
Aufgabe meist vom Bürgerservice wahrgenommen.
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Bestehende Meldungen
bleiben aufrecht
Die bestehenden Meldungen bleiben auch im neuen System aufrecht. Es
sind somit nur Veränderungen zu melden. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass eine Anmeldung innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der
Unterkunft (also einer anderen Wohnung usw.), eine Abmeldung innerhalb von
drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen ist.
Achtung: Die An/Ab/Ummeldung ist
kostenlos!
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Neuerungen für ganz Österreich auf Grund des Zentralen Melderegisters
(ZMR)
Gleichzeitig mit dem Übergang der Zuständigkeit für das Meldewesen auf
die Städte gibt es aber auch eine Änderung bei den Meldevorgängen für alle
acht Millionen Einwohner Österreichs. Das beim Bundesministerium für
Inneres eingerichtete Zentrale Melderegister (ZMR) geht nämlich mit 1.
März 2002 voll in Betrieb. Dieses öffentliche, elektronisch geführte
Register, in dem alle österreichischen Meldeadressen verzeichnet sind,
bringt sowohl für den Bürger als auch für die Verwaltung Verbesserungen
bzw. Änderungen.
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Neuer
„Meldezettel“ ist nur mehr „Antragsformular“
Der erste wichtige Punkt ist, dass in Zukunft bei keiner Behörde mehr
der klassische Meldezettel bzw. die Meldebestätigung vorzulegen ist. Die
Behörde wird stattdessen ins Melderegister schauen. Der Meldezettel in
seiner alten Form wird somit nicht mehr existieren. Zwar gibt es immer
noch ein Formular, das „Meldezettel“ heißt und von den BürgerInnen bei
An/Um/Abmeldungen ausgefüllt werden muss. Aber: dieser neue „Meldezettel“
ist nur noch ein Antragsformular. Er wird auch als „Antrag“ ausgefüllt
(Achtung: bei Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen usw. benötigt man
nach wie vor die Unterschrift des Unterkunftsgebers). Er ist aber nicht
mehr das Dokument, das nachweist, dass man sich am Tage X an einem
bestimmten Ort angemeldet hat. Bei jeder An/Ab/Ummeldung erhält der Bürger
nun von der Behörde einen Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister (ZMR)
mehr und dieser ist die eigentliche Bestätigung über den Meldevorgang.
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Zuständige
Behörden
Für „Meldevorgänge“ – also wenn ein Bürger übersiedelt und sich
anmelden/abmelden muss oder eine Ummeldung durchführen will, sind immer
die für die Unterkunft - an der sich jemand anmelden will - örtlichen
Meldebehörden, das sind die Magistrate in den Städten und die
Gemeindeämter in den Gemeinden, zuständig.
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Die Anmeldung
Eine Anmeldung kann
- persönlich durch den Meldepflichtigen,
- durch einen Boten oder
- postalisch erfolgen.
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Mitzubringen oder per Post zu
übersenden sind:
Die erforderliche Anzahl vollständig ausgefüllter und vom
Unterkunftgeber unterfertigter Meldezettel (einen pro Person) und
Personaldokumente (amtliche Urkunden im Original oder in öffentlich
beglaubigter Abschrift), aus denen alle Identitätsdaten hervorgehen,
wie:
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Geburtsurkunde (standesamtliche
Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung; Geburts- und Taufschein u.
dgl.).
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Heiratsurkunde betreffend die letzte
Eheschließung (standesamtliche Heiratsurkunde, Trauungsschein oder
Eheschein).
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Staatsbürgerschaftsnachweis,
Reisepass, Personalausweis, Identitätsausweis.
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Nachweis über akademischen Grad.
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Reisepässe, die zwischen dem 31. März
1986 und dem 1. Jänner 1994 sowie Personalausweise, die nach dem 31.
März 1986 ausgestellt wurden, reichen alleine als Nachweis der Identität
nicht, weil sie nicht den Geburtsort enthalten.
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Personen, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen, müssen auch ihr Reisedokument
vorlegen.
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Vollständig und entsprechend ausgefüllter
Meldezettel.
Folgende Angaben müssen auf dem Meldezettel (Antragsformular) gemacht
werden:
Vor- und Zunamen, Geschlecht, Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland,
wenn im Inland gelegen und Staat, wenn im Ausland gelegen),
Familienstand sowie
Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer,
Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie Staat der Ausstellung
des Reisedokumentes.
Von den Städten ist beabsichtigt, den Meldezettel bei den Meldebehörden
aufzulegen. Er soll auch in den Trafiken zu kaufen sein.
Weiters steht er auch vom Internet (Meldezettel.pdf)
kostenlos zur Verfügung.
ACHTUNG: eine
An/Ab/Ummeldung über das Internet ist derzeit aus bundesgesetzlichen Gründen
nicht möglich!
Die Bürger erhalten dazu eine schriftliche
Bestätigung der Meldebehörde. Es handelt sich dabei um einen Ausdruck der
Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) mit dem Anmeldevermerk (Amtsstampiglie,
Datum und der Unterschrift des Amtsorgans).
Bei postalischer Anmeldung erhalten die
Meldepflichtigen die Bestätigung („Ausfertigung der Meldedaten“) per Post,
ebenso werden die Unterlagen postalisch retourniert.
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Die Abmeldung
Wer sich von einem Wohnort abmeldet, muss ebenfalls pro abgemeldetem/r
BürgerIn einen Meldezettel entsprechend vollständig ausfüllen. Die
Unterschrift des Unterkunftgebers ist nicht erforderlich. Hinsichtlich der
mitzubringenden Dokumente sind die Informationen zur Anmeldung zu
beachten.
Sobald der Meldebehörde der erforderliche,
vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt, ist die Abmeldung erfolgt.
Auch über die Abmeldung erhält der Bürger eine Bestätigung mit einem
entsprechenden amtlichen Vermerk.
ACHTUNG: Wird ein unvollständig ausgefüllter Meldezettel
vorgelegt, so kann die Abmeldung nicht erfolgen.
Sie ist vom Gesetz vorgeschrieben, wenn der
Familienname (Heirat!), der/die Vorname(n) oder die Staatsangehörigkeit
geändert werden. Ummeldungen sind, dies am Rande, auch nach
Geschlechtsumwandlungen nötig.
ACHTUNG: Für diese Ummeldung hat man drei Monate ab der
Änderung (Heirat und neuer Familienname usw.) Zeit.
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Änderung der Wohnsitzqualität
Viele BürgerInnen verfügen über mehr als einen Wohnsitz. Manchmal wird
der frühere Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz und umgekehrt. Damit ändert
sich sozusagen die „Wohnsitzqualität“ einer Unterkunft - vom Hauptwohnsitz
auf einen weiteren Wohnsitz oder umgekehrt. Wenn also ein Bürger,
beispielsweise nach einer Pensionierung, den bisherigen Hauptwohnsitz aus
der Stadt X in die Stadt Y verlegt und in X zwar die Wohnung behält, sie
aber nur als zusätzlichen Wohnsitz nutzt, so ist eine Ummeldung notwendig.
Diese Ummeldung muss innerhalb eines Monats erfolgen.
Amtlich gesprochen: Ist eine Person im
Bundesgebiet bereits mit Hauptwohnsitz angemeldet und soll an einer weiteren
Adresse die Anmeldung mit Hauptwohnsitz erfolgen, so muss bei Beibehaltung
eines „Nebenwohnsitzes“ am bisherigen Hauptwohnsitz der Hauptwohnsitz für
diese Unterkunft abgemeldet (d.h. in einen „Nebenwohnsitz“ umgewandelt)
werden. Diese Ummeldung kann gleichzeitig bei der nunmehr für den neuen
Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorgenommen werden. In diesem Fall
sind jedoch zwei Meldezettel erforderlich, die jeweils vom Unterkunftgeber
unterschrieben sein müssen (einen für den neuen Hauptwohnsitz und einen für
den neuen „Nebenwohnsitz“).
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Meldeauskunft
Jede Person, gleichgültig ob es sich um eine/n österreichische/n
StaatsbürgerIn oder um einen Fremden handelt, hat die Möglichkeit,
gegen Nachweis der Identität die Erteilung einer Meldeauskunft zu
verlangen. Der Antragsteller muss zumindest folgende Daten des Gesuchten
angeben:
·
-
Vor- und Familienname
- Geburtsdatum und
- zumindest ein zusätzliches Merkmal der Meldedaten
(Geschlecht, ZMR-Zahl oder Staatsangehörigkeit)
Eine Meldeauskunft ist eine Information, ob und
zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein Mensch, von dem
mehrere Daten bekannt sind, angemeldet ist. Die Meldeauskunft ist
gebührenpflichtig (16 Euro). Die entsprechende Suche ist mit dem neuen
Zentralen Melderegister (ZMR) nun österreichweit möglich (früher nur in der
jeweiligen Gemeinde, in der der/die Gesuchte angemeldet war). Eine solche
Meldeauskunft kann bei der Meldebehörde des Wohnortes erhalten werden.
ACHTUNG: Man kann sie entweder persönlich, durch Boten
oder schriftlich verlangen. Telefonische Auskunftsbegehren sind nicht
möglich.
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Nachweis der
Identität des Auskunftswerbers
Für eine Meldeauskunft ist es allerdings nötig, die Identität (dessen,
der die Auskunft braucht) nachzuweisen - durch amtlichen Lichtbildausweis
im Original oder in beglaubigter Kopie. Bei einem per Post gestellten
Antrag ist eine Urkunde beizulegen, aus der die Identitätsdaten
hervorgehen und in der die Unterschrift des Antragstellers beglaubigt ist.
Achtung: Auch bei der Beglaubigung entstehen Kosten.
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Meldebestätigung
Auf Antrag gibt
die Meldebehörde auch eine – diesmal allerdings gebührenpflichtige
Bestätigung darüber, seit wann und wo
ein Antragsteller gemeldet ist.
Auf begründeten Antrag gibt die Meldebehörde
auch eine Bestätigung über die früheren Anmeldungen und zugehörigen
Abmeldungen innerhalb der Ortsgemeinde (z.B. für Sozialversicherungszwecke).
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Direktzugriff
auf das Zentrale Melderegister (ZMR)
Das Bundesministerium für Inneres kann Institutionen, die häufig
Meldeauskünfte benötigen (z.B. Sozialversicherungen, Kreditinstitute oder
Inkassobüros) den Direktzugriff auf das Zentrale Melderegister (ZMR)
einräumen. Dies bedeutet, dass sich z.B. der Bürger bei Aufnahme eines
Kredites den Weg zur Meldebehörde um Ausstellung einer Meldebestätigung
ersparen kann.
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Kosten
Der Meldezettel kann gratis aus dem Internet herunter geladen werden (Meldezettel.pdf).
Auch die städtischen Meldebehörden beabsichtigen, den Meldezettel
kostenlos abzugeben.
Gespräche über die Einbindung der Trafiken (bei denen üblicherweise für
den Meldezettel etwas bezahlt werden muss) sind im Zuge.
Eine Meldeauskunft aus dem Zentralen
Melderegister (ZMR) (österreichweite Abfrage), die von überall beantragt
werden kann, kostet 16 Euro, davon 13 Euro Eingabegebühr des Bundes.
Eine Auskunft aus dem lokalen Melderegister (nur örtliche Abfrage) kostet
15,10 Euro (davon ebenfalls 13 Euro Eingabegebühr des Bundes).
Die Abfrage über einen Direktzugriff, der einzelnen Institutionen eingeräumt
werden kann, kostet 1 Euro, womit sich der Bürger – wenn dieses Service
geboten wird – nicht nur den Weg zur Meldebehörde um Ausstellung einer
Meldebestätigung sondern auch Kosten ersparen kann.
Service des Städtebundes für Bürger, Städte und
Gemeinden:
Den ab 1. März 2002 gültigen neuen Meldezettel können Sie
kostenlos Herunterladen:
Meldezettel.pdf
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