Winterdienst - Rechte & Pflichten

Veröffentlichungsdatum01.12.2025Lesedauer2 MinutenKategorienGemeinde Info
Winterdienst

Mit der Wintersaison 2025/26 übernimmt die Gemeinde Enzesfeld-Lindabrunn den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen und Gehwegen, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Damit wird sichergestellt, dass die Hauptverkehrswege im Ortsgebiet auch bei Schnee und Eis sicher benutzbar bleiben.

Wichtige Hinweise

  • Privatstraßen: Straßen, die sich in privatem Eigentum befinden, werden nicht von der Gemeinde geräumt oder gestreut. Eigentümerinnen und Eigentümer sind hier selbst für die Schneeräumung verantwortlich.
  • Straße neben dem Friedhof Enzesfeld: Diese Straße wird nicht geräumt. Eine entsprechende Hinweistafel wird vor Ort angebracht. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Kundmachung zur Wintersperre Friedhofstraße 156.
    Kundmachung Wintersperre Friedhofstraße.pdf herunterladen (0.07 MB)

Pflichten für Haus- und Liegenschaftseigentümer

Der Winter bringt nicht nur Schneefall und Glätte, sondern auch rechtliche Verpflichtungen für alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften mit sich. Laut § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) sind diese verpflichtet, die Gehsteige und Gehwege entlang ihrer Grundstücke zu räumen und zu streuen, sofern diese dem öffentlichen Verkehr dienen.

Was ist konkret zu tun?

  • Räum- und Streupflicht gilt täglich von 06:00 bis 22:00 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen.
  • Gehsteige und Gehwege müssen zu zwei Dritteln von Schnee befreit und bei Glatteis mit abstumpfendem Material (z. B. Splitt oder Sand) bestreut werden.
  • Gibt es keinen Gehsteig, ist ein begehbarer Straßenrand in einer Breite von mindestens einem Meter freizuhalten.
  • Schneewechten und Eiszapfen auf Dächern, die Passanten gefährden könnten, müssen entfernt oder abgesichert werden.

Von dieser Pflicht ausgenommen sind unbebaute, land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

Übertragung der Räum- und Streupflicht

Liegenschaftseigentümer können ihre Pflichten an Hausverwaltungen, Hausbesorger oder Winterdienstunternehmen übertragen. Diese übernehmen die Räumung und Streuung in vollem Umfang.
Wichtig: Trotz Übertragung bleibt eine Kontrollpflicht bestehen. Beauftragt man eine ungeeignete Person oder kontrolliert die Durchführung der Arbeiten nicht, kann man im Schadensfall trotzdem haftbar gemacht werden.

Mögliche Konsequenzen bei Pflichtverletzung

Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Kommt es zu einem Unfall durch Schnee oder Glatteis, kann darüber hinaus eine Schadenersatzforderung oder sogar eine strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung folgen.

Rechtsgrundlage: § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO. 1960)