Hochpathogene Aviäre Influenza

Veröffentlichungsdatum29.02.2024Lesedauer3 MinutenKategorienGemeinde Info
Huhn

HPAI, Geflügelpest, Vogelgrippe: Information für Hobby- und Kleinhaltungen

Die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), umgangssprachlich auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt, ist eine akute, hochansteckende Viruserkrankung. Hochempfänglich für diese Tierseuche sind Hühner, Enten, Gänse und viele andere Vogelarten. 2023 ist die HPAI bei Wildvögeln in ganz Österreich aufgetreten und hat in einigen Fällen Nutzgeflügelbestände, Zoo-, Hobby- und Kleinhaltungen getroffen. Das Virus ist auf Säugetiere und auch auf den Menschen übertragbar (Zoonose). Es ist daher für Tierhalterinnen und Tierhalter wichtig, sich und ihre Tiere zu schützen!

Erreger der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) sind bestimmte Subtypen H5 oder H7 des Influenza A-Virus. Das Virus wird mit Speichel, Kot und Tränenflüssigkeit ausgeschieden. Die Ansteckung findet direkt von Tier zu Tier statt oder indirekt über Gegenstände, die in Berührung mit dem Virus gekommen sind. Alle Geflügelarten, aber auch viele Heim- und Wildvogelarten sind empfänglich. Eine Erkrankung verläuft meist schnell und heftig und endet tödlich. Wildlebende Wasservögel sind das natürliche Erregerreservoir.

Atemwegsbeschwerden bis hin zu schwerer Atemnot, grünlich wässriger Durchfall, Blutungen an Organen, Kammspitzen und Ständern, Ödeme (Anschwellungen) im Kopfbereich, ausgeprägter Rückgang der Legeleistung, dünne oder fehlende Eierschalen, deutlich verminderte Wasser- und Futteraufnahme, Mattigkeit und Fieber sind häufige Symptome einer HPAI-Erkrankung. Auch nervale Symptome wie Schiefhalten/Verdrehen des Kopfes oder Lähmungen können auftreten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der AGESund des Gesundheitsministeriums.

Verdacht auf hochpathogene Aviäre Influenza – Anzeigepflicht

Gemäß EU-Recht, Tierseuchengesetz und Geflügelpestverordnung ist die HPAI anzeigepflichtig. Bei Verdacht muss sofort die Amtstierärztin/der Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde informiert werden.

Haltung von Geflügel und anderen Vögeln – Meldepflicht

Gemäß Geflügelpestverordnung ist jede Haltung (ab 1 Tier) von Geflügel oder Vögeln binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Ausgenommen sind Heimvögel, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.

Gemäß Geflügelpest-Verordnung können „Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ oder „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ ausgewiesen werden. Besondere Schutzmaßnahmen sind in diesen Gebieten auch für Hobby- und Kleinhaltungen (<50 Tiere) rechtlich verpflichtend umzusetzen:

Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

  • Es muss eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel sichergestellt sein.
  • Geflügel ist bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer) ODER die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall/unter einem Unterstand erfolgen und Ausläufe müssen von Gewässern mit Wildvögeln abgezäunt sein.
  • Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser (z.B. Teiche), zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  • Bei Abfall der Futter-, Wasseraufnahme (>20%) oder Legeleistung (>5%) sowie erhöhten Todesfällen (>3%) ist verpflichtend die Behörde zu informieren.

Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko

  • Grundsätzlich gilt die Verpflichtung einer dauerhaften Haltung in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest nach oben abgedeckt sind (Stallpflicht).
  • Stallpflicht gilt nicht, wenn weniger als 50 Tiere gehalten werden und die Maßnahmen, die in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko verpflichtend sind (siehe oben), umgesetzt werden.

Dringend empfohlen werden zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen:

  • Kontaktieren Sie Ihre Tierärztin/Ihren Tierarzt, wenn Ihre Tiere nicht gesund erscheinen.
  • Achten Sie beim Kauf von Tieren auf Krankheitsanzeichen.
  • Halten Sie zugekaufte Tiere die ersten zwei Wochen strikt getrennt von Ihren Tieren (Quarantäne) und verwenden Sie bei deren Betreuung gesonderte Kleidung/Schuhwerk/Gegenstände.
  • Beschränken Sie den Zutritt zu Ihren Tieren auf Personen, die unbedingt notwendig sind.
  • Wechseln Sie vor und nach Betreten Ihrer Tierhaltung strikt zwischen Straßen- und Stallkleidung sowie zwischen Straßen- und Stallschuhwerk.
  • Waschen Sie sich vor dem Betreten Ihrer Tierhaltung die Hände.
  • Reinigen und desinfizieren Sie Gegenstände vor dem Einbringen in Ihre Tierhaltung.
  • Lagern Sie Futter und Einstreu geschützt vor Wildvögeln.
  • Entfernen Sie regelmäßig Futterreste.
  • Verfüttern Sie keine Eierschalen von gekauften Eiern.
  • Führen Sie regelmäßig eine Schadnagerbekämpfung durch.

Rechtlicher Hinweis: Dieses Infoblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist ohne jegliche Gewähr

Aktuelle Informationen finden Sie hier:

Link zur 1. Novelle 2024 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (hier klicken).