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Schul- bzw. Studienbeihilfen werden nur für das laufende Schul- bzw. Studienjahr gewährt. Rückwirkend wird die Förderung maximal für ein Schul- bzw. Studienjahr gewährt, sofern das Ansuchen noch in jenem Kalenderjahr einlangt, in welches das Sommersemester fällt.
Das Ansuchen ist formlos schriftlich oder in jeder sonstigen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt einzubringen.